Artikel 58
VERZICHT AUF IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND PRIVILEGIEN
Die Bank kann nach ihrem Ermessen in jedem Falle auf Privilegien, Immunitäten und Befreiungen, die ihr gemäß diesem Kapitel zustehen, in jener Weise und unter jenen Bedingungen verzichten, die sie zur Wahrung der Interessen der Bank als zweckmäßig erachtet.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075128
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