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Artikel 58 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 58

VERZICHT AUF IMMUNITÄTEN, BEFREIUNGEN UND PRIVILEGIEN

Die Bank kann nach ihrem Ermessen in jedem Falle auf Privilegien, Immunitäten und Befreiungen, die ihr gemäß diesem Kapitel zustehen, in jener Weise und unter jenen Bedingungen verzichten, die sie zur Wahrung der Interessen der Bank als zweckmäßig erachtet.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075128

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