Artikel 57
DURCHFÜHRUNG
Jedes Mitglied hat in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in diesem Kapitel niedergelegten Bestimmungen in seinem eigenen Gebiet in Kraft zu setzen; es hat die Bank über die diesbezüglich von ihm getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075127
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