vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 57 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 57

DURCHFÜHRUNG

Jedes Mitglied hat in Übereinstimmung mit seiner Rechtsordnung unverzüglich alle erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um die in diesem Kapitel niedergelegten Bestimmungen in seinem eigenen Gebiet in Kraft zu setzen; es hat die Bank über die diesbezüglich von ihm getroffenen Maßnahmen zu unterrichten.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075127

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)