Artikel 54
NACHRICHTENPRIVILEG
Jedes Mitglied behandelt den amtlichen Nachrichtenverkehr der Bank in einer Weise, die nicht ungünstiger ist als die, in der es den amtlichen Nachrichtenverkehr eines anderen Mitglieds behandelt.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075124
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
