Artikel 53
BEFREIUNG DER AKTIVEN VON BESCHRÄNKUNGEN
Soweit es die wirksame Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens sind das gesamte Eigentum und alle Aktiven der Bank von allen Beschränkungen, Verfügungen, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075123
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
