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Artikel 53 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 53

BEFREIUNG DER AKTIVEN VON BESCHRÄNKUNGEN

Soweit es die wirksame Erfüllung des Zweckes und der Aufgaben der Bank erfordert und vorbehaltlich der Bestimmungen dieses Abkommens sind das gesamte Eigentum und alle Aktiven der Bank von allen Beschränkungen, Verfügungen, Kontrollen und Moratorien jeder Art befreit.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075123

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