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Artikel 29 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 29

GOUVERNEURSRAT: VERFAHREN

  1. 1. Der Gouverneursrat hält eine Jahresversammlung sowie sonstige Versammlungen ab, soweit solche von ihm vorgesehen oder vom Direktorium einberufen werden. Versammlungen des Gouverneursrates werden vom Direktorium einberufen, wenn es von fünf (5) Mitgliedern der Bank beantragt wird.
  2. 2. Für die Beschlußfähigkeit des Gouverneursrates ist die Anwesenheit einer Mehrheit der Gouverneure erforderlich, vorausgesetzt, daß diese Mehrheit mindestens zwei Drittel der gesamten Stimmrechte der Mitglieder vertritt.
  3. 3. Der Gouverneursrat kann durch Verfügung ein Verfahren festlegen, wonach das Direktorium, wenn es dies für zweckmäßig erachtet, ohne Einberufung einer Versammlung des Gouverneursrates einen Beschluß der Gouverneure über eine bestimmte Frage erwirken kann.
  4. 4. Der Gouverneursrat und, soweit es dazu ermächtigt ist, das Direktorium können nachgeordnete Organe einsetzen, soweit solche zur Führung der Geschäfte der Bank notwendig oder zweckmäßig sind.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075099

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