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Artikel 27 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Artikel 27

GOUVERNEURSRAT: ZUSAMMENSETZUNG

  1. 1. Jedes Mitglied ist im Gouverneursrat vertreten und ernennt einen Gouverneur und einen Stellvertreter. Die Amtsdauer jedes Gouverneurs und Stellvertreters ist dem Ermessen des sie ernennenden Mitglieds unterworfen. Ein Stellvertreter ist nur bei Abwesenheit seines Gouverneurs zur Stimmabgabe berechtigt. Bei seiner Jahresversammlung ernennt der Gouverneursrat einen der Gouverneure zum Vorsitzenden, der bis zur. Wahl des nächsten Vorsitzenden und bis zur nächsten Jahresversammlung des Gouverneursrates im Amt bleibt.
  2. 2. Die Gouverneure und Stellvertreter erhalten als solche für ihre Tätigkeit von der Bank kein Entgelt, doch kann ihnen die Bank angemessene Spesen für die Teilnahme an Konferenzen vergüten.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075097

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