vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 26 Errichtung der Asiatischen Entwicklungsbank

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.1966

Kapitel VI

ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG

Artikel 26

STRUKTUR

Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten sowie die für notwendig erachteten Beamten und Angestellten.

Zuletzt aktualisiert am

09.12.2019

Gesetzesnummer

10004007

Dokumentnummer

NOR40075096

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)