Kapitel VI
ORGANISATION UND GESCHÄFTSFÜHRUNG
Artikel 26
STRUKTUR
Die Bank besitzt einen Gouverneursrat, ein Direktorium, einen Präsidenten, einen oder mehrere Vizepräsidenten sowie die für notwendig erachteten Beamten und Angestellten.
Zuletzt aktualisiert am
09.12.2019
Gesetzesnummer
10004007
Dokumentnummer
NOR40075096
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