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Anlage 1 Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

Anlage 1

ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT

Botschafter DDr. Josef Schöner

Bonn, am 18. Jänner 1961

Herr Ministerialdirektor,

Ich beehre mich, Ihnen anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über die Zollbehandlung der Donauschiffe namens der Österreichischen Bundesregierung folgendes mitzuteilen:

Es besteht Einvernehmen darüber, daß unter dem Begriff „Lager"

im Sinne von Artikel 2 Abs. 2 und 3 des vorerwähnten Abkommens folgendes verstanden wird:

In der Republik Österreich: Zollager, offene Lager auf

Vormerkrechnung und gegebenenfalls auch Freilager.

In der Bundesrepublik Deutschland: Zolleigenlager,

Zollvormerklager und gegebenenfalls auch Steuerlager für Mineralöl.

Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieses Einvernehmen bestätigt, so werden die vorliegende Note und Ihre Antwortnote als verbindlich für beide Regierungen angesehen.

Genehmigen Sie, Herr Ministerialdirektor, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Schöner m. p.

An den

Leiter der deutschen Delegation

Herrn Ministerialdirektor Dr. Friedrich Janz

Auswärtiges Amt

Bonn

AUSWÄRTIGES AMT

Der Leiter der deutschen Delegation

Bonn, den 18. Januar 1961

Herr Botschafter,

anläßlich der heutigen Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich haben Sie mir namens der Österreichischen Bundesregierung folgendes mitgeteilt:

(Anm.: Es folgt der Text der Note.)

Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland dieses Einvernehmen bestätigt. Ihre heutige Note und meine Antwortnote sind somit verbindlich für beide Regierungen.

Genehmigen Sie, Herr Botschafter, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.

Janz m. p.

An den Leiter der Österreichischen Delegation

Herrn Botschafter DDr. Josef Schöner

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