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Artikel 4 Zollbehandlung der Donauschiffe (BRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.12.1964

Artikel 4

Wirtschaftliche Ein-, Aus- und Durchfuhrverbote finden auf die in den Artikeln 1, 2 und 3 angeführten abgabenbegünstigten Schiffe und Waren keine Anwendung.

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