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Artikel 15 Zollbehandlung von Paletten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 05.1.1964

Artikel 15

1. Außer den in den Artikeln 13 und 14 vorgesehenen Mitteilungen notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen den in Artikel 6 Absatz 1 bezeichneten Ländern sowie den Ländern, die nach Artikel 6 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind,

a) die Unterzeichnungen, Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 6;

b) die Zeitpunkte, zu denen dieses Abkommen nach Artikel 7 in Kraft tritt;

c) die Kündigungen nach Artikel 8;

d) das Außerkrafttreten dieses Abkommens nach Artikel 9;

e) den Eingang der Notifikationen nach Artikel 10;

f) den Eingang der Erklärungen und Notifikationen nach Artikel 12 Absätze 1 und 2;

g) das Inkrafttreten jeder Änderung nach Artikel 14.

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