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Anlage 1 Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

Anlage 1

ANLAGE A

AUSRÜSTUNG FÜR PRESSE, RUNDFUNK UND FERNSEHEN.

I. BEGRIFFSBESTIMMUNG UND BEDINGUNGEN.

1. Begriffsbestimmung.

Im Sinne dieser Anlage bedeutet „Ausrüstung für Presse, Rundfunk und Fernsehen“ die Ausrüstung, welche Vertreter der Presse, des Rundfunks oder des Fernsehens benötigen, die zur Berichterstattung oder für Aufnahmen oder Sendungen im Rahmen bestimmter Programme in ein Land einreisen.

2. Bedingungen für die Zulassung zur vorübergehenden Einfuhr.

Die Ausrüstung

  1. (a) muß im Eigentum einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder einer juristischen Person mit Sitz im Ausland stehen,
  2. (b) muß von einer natürlichen Person mit Wohnsitz im Ausland oder von einer juristischen Person mit Sitz im Ausland eingeführt werden,
  3. (c) muß so beschaffen sein, daß sich ihre Nämlichkeit bei der Wiederausfuhr feststellen läßt; dies gilt jedoch mit der Maßgabe, daß die Nämlichkeit bei gelöschten oder unbenutzten Ton- oder Bildträgern in möglichst einfacher Weise gesichert wird,
  4. (d) darf nur von der ins Einfuhrland einreisenden Person oder unter ihrer persönlichen Aufsicht benutzt werden,
  5. (e) darf nicht Gegenstand eines Miet- oder ähnlichen Vertrages sein, der mit einer Person geschlossen worden ist, die ihren Wohnsitz oder Sitz im Land der vorübergehenden Einfuhr hat; dies gilt jedoch nicht im Falle von gemeinsamen Rundfunk- oder Fernsehsendungen.

II. ERLÄUTERNDE LISTE.

A. Presseausrüstung, wie

B. Rundfunkausrüstung, wie Sende- und Fernmeldegerät;

C. Fernsehausrüstung, wie

D. Für die vorstehenden Zwecke gebaute oder besonders hergerichtete Fahrzeuge.

Schlagworte

Tonträger, Mietvertrag, Rundfunksendung, Sendegerät, Heizapparat, Tonaufnahmegerät

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003964

Dokumentnummer

NOR12044480

alte Dokumentnummer

N3196344755L

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