KAPITEL III.
Verschiedene Bestimmungen.
Artikel 8 (Anm.: Richtig: 8.)
Bei Anwendung dieses Abkommens gelten die jeweils für eine Vertragspartei verbindlichen Anlagen als Bestandteil des Abkommens; für die Vertragspartei umfaßt der Ausdruck „Abkommen“ auch diese Anlagen.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10003964
Dokumentnummer
NOR12044465
alte Dokumentnummer
N3196344740L
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