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Artikel 7. Zollabkommen über die vorübergehende Einfuhr von Berufsausrüstung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.1.1963

Artikel 7.

Die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelten auch für Ersatzteile, die zur Instandsetzung bereits vorübergehend eingeführter Ausrüstung eingeführt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003964

Dokumentnummer

NOR12044464

alte Dokumentnummer

N3196344739L

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