ARTIKEL IX
(1) Abweichend von den Bestimmungen der Artikel V, VI und VIII sind Gewinne, die eine in einem der Vertragstaaten ansässige Person aus dem Betrieb von Schiffen oder Luftfahrzeugen bezieht, von der Besteuerung im anderen Staat ausgenommen; wenn solche Gewinne durch eine in einem der Vertragstaaten ansässige Gesellschaft bezogen werden, sind Dividenden, die von dieser Gesellschaft an Personen gezahlt werden, die im anderen Staat nicht ansässig sind, in dem anderen Staat von der Besteuerung ausgenommen.
(2) Absatz 1 ist auch auf Beteiligungen eines österreichischen Unternehmens oder eines Unternehmens der Vereinigten Arabischen Republik, das sich mit Schiffahrt oder Luftfahrt befaßt, an Pools jeglicher Art anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003963
Dokumentnummer
NOR12044423
alte Dokumentnummer
N3196335821J
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