ARTIKEL XXVII
Dieses Abkommen bleibt auf unbestimmte Zeit in Kraft, jedoch kann jeder der Vertragstaaten am oder vor dem 30. Juni eines jeden Kalenderjahres, jedoch nicht vor dem Jahr 1966, das Abkommen durch schriftliche, dem anderen Vertragstaat auf diplomatischem Wege zuzumittelnde Mitteilung kündigen; in diesem Fall verliert das Abkommen seine Wirksamkeit:
- a) In Österreich:
für das Steuerjahr, das am oder nach dem 1. Jänner des auf die Kündigung folgenden Kalenderjahres beginnt.
- b) In der Vereinigten Arabischen Republik:
- (i) hinsichtlich der Steuer auf Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, der Steuer auf Einkünfte aus beweglichem Kapitalvermögen und der Steuer auf Löhne, Gehälter, Vergütungen und Pensionen, für die Steuern, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres zahlbar oder fällig sind, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist;
- (ii) hinsichtlich der Steuer auf gewerbliche Gewinne für alle Wirtschaftsjahre, die am oder nach dem 1. Juli des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist, und für alle noch nicht abgelaufenen Teile eines zu diesem Zeitpunkt laufenden Wirtschaftsjahres;
- (iii) hinsichtlich der Steuer auf Gewinne aus freien Berufen und allen anderen selbständigen, nichtgewerblichen Tätigkeiten und der allgemeinen Einkommensteuer für alle Steuerjahre, die am oder nach dem 1. Jänner des Kalenderjahres beginnen, das dem Jahr folgt, in dem die Kündigung erfolgt ist.
Die Bestimmungen des Unterabsatzes b) sind sinngemäß auf die Verteidigungssteuer und die Ergänzungssteuern anzuwenden.
Zu Urkund dessen haben die hiezu gehörig Bevollmächtigten dieses Abkommen unterzeichnet und mit Siegeln versehen.
Gegeben zu Wien in zweifacher Ausfertigung in englischer Sprache am 16. Oktober 1962.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003963
Dokumentnummer
NOR12044441
alte Dokumentnummer
N3196335839J
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)