ARTIKEL XXV
(1) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten dürfen die zur Durchführung dieses Abkommens in ihren Gebieten erforderlichen Vorschriften erlassen.
(2) Die zuständigen Behörden der beiden Vertragstaaten dürfen zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens unmittelbar miteinander in Verbindung treten.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003963
Dokumentnummer
NOR12044439
alte Dokumentnummer
N3196335837J
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