ARTIKEL XXII
(1) Die zuständigen Finanzbehörden der Vertragstaaten werden die ihnen auf Grund ihrer Steuergesetze im normalen Verwaltungsablauf zur Verfügung stehenden Auskünfte austauschen, die zur Durchführung der Bestimmungen dieses Abkommens oder zur Verhinderung der Steuerhinterziehung oder zur Durchführung der Rechtsvorschriften gegen Gesetzesumgehungen hinsichtlich der Steuern im Sinn dieses Abkommens erforderlich sind. Alle derart ausgetauschten Auskünfte sind als geheim zu behandeln und dürfen nur solchen Personen zugänglich gemacht werden, die mit der Veranlagung oder Einhebung der Steuern im Sinn dieses Abkommens befaßt sind. Auskünfte, die ein Handels-, Geschäfts-, Gewerbe- oder Berufsgeheimnis oder ein Herstellungsverfahren enthüllen würden, dürfen nicht ausgetauscht werden.
(2) Im Fall wesentlicher Änderungen in ihrer Steuergesetzgebung werden sich die Vertragstaaten verständigen, um zu bestimmen, ob es aus diesem Grund notwendig ist, Bestimmungen dieses Abkommens zu ändern.
Schlagworte
Handelsgeheimnis, Geschäftsgeheimnis, Gewerbegeheimnis
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003963
Dokumentnummer
NOR12044436
alte Dokumentnummer
N3196335834J
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