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ARTIKEL XX DBA – Aegypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.1963

ARTIKEL XX

Für die Vermögensteuern sind die folgenden Bestimmungen anzuwenden:

(1) Soweit das Vermögen besteht aus:

  1. a) unbeweglichem Vermögen samt Zubehör,
  2. b) gewerblichen Unternehmen einschließlich der Unternehmen der Seeschiffahrt und der Luftfahrt,

    darf die Besteuerung nur in dem Staat erfolgen, dem nach den Bestimmungen der vorhergehenden Artikel das Besteuerungsrecht für die Einkünfte aus diesem Vermögen zusteht.

(2) Von allen anderen Vermögensarten darf die Steuer nur in dem Staat erhoben werden, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044434

alte Dokumentnummer

N3196335832J

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