ARTIKEL XIX
Alle Einkunftsarten, für die in diesem Abkommen keine ausdrückliche Regelung vorgesehen ist, werden in dem Vertragstaat besteuert, in dem der Einkommensempfänger ansässig ist.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003963
Dokumentnummer
NOR12044433
alte Dokumentnummer
N3196335831J
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