ARTIKEL XVI
Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Vertragstaaten, die Vergütungen für eine während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes an einer Universität Hochschule, technischen Schule oder anderen höheren Lehranstalt im anderen Staat ausgeübte Lehrtätigkeit erhalten, sind in diesem anderen Staat von der Besteuerung hinsichtlich dieser Vergütungen ausgenommen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2017
Gesetzesnummer
10003963
Dokumentnummer
NOR12044430
alte Dokumentnummer
N3196335828J
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