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ARTIKEL XVI DBA – Aegypten

Aktuelle FassungIn Kraft seit 28.10.1963

ARTIKEL XVI

Hochschullehrer oder Lehrer aus einem der Vertragstaaten, die Vergütungen für eine während eines vorübergehenden, zwei Jahre nicht übersteigenden Aufenthaltes an einer Universität Hochschule, technischen Schule oder anderen höheren Lehranstalt im anderen Staat ausgeübte Lehrtätigkeit erhalten, sind in diesem anderen Staat von der Besteuerung hinsichtlich dieser Vergütungen ausgenommen.

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2017

Gesetzesnummer

10003963

Dokumentnummer

NOR12044430

alte Dokumentnummer

N3196335828J

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