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Artikel 23. Zollabkommen über Erleichterungen für die Einfuhr von Waren, die auf Ausstellungen, Messen, Kongressen oder ähnlichen Veranstaltungen ausgestellt oder verwendet werden sollen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.12.1962

Artikel 23.

1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Abkommens oder beim Beitritt zu diesem Abkommen erklären oder, nachdem er Vertragspartei geworden ist, dem Generalsekretär des Rates notifizieren, daß er sich durch Artikel 6 Absatz 1 lit. (a) nicht als gebunden betrachtet. In diesen Erklärungen oder Notifikationen müssen die Waren, für die der Vorbehalt gemacht wird, einzeln angegeben werden. Die Notifikationen an den Generalsekretär werden neunzig Tage nach ihrem Eingang beim Generalsekretär wirksam.

2. Macht eine Vertragspartei einen Vorbehalt nach Absatz 1, so sind die anderen Vertragsparteien gegenüber dieser Vertragspartei hinsichtlich der in diesem Vorbehalt angegebenen Waren durch Artikel 6 Absatz 1 lit. (a) nicht gebunden.

3. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Absatz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch Notifikation an den Generalsekretär des Rates zurückziehen.

4. Andere Vorbehalte zu diesem Abkommen sind nicht zulässig.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2025

Gesetzesnummer

10003953

Dokumentnummer

NOR12044288

alte Dokumentnummer

N3196226445L

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