Artikel 20.
1. Dieses Abkommen wird auf unbegrenzte Zeit abgeschlossen; jede Vertragspartei kann jedoch das Abkommen nach dem Tag, an dem es gemäß Artikel 19 in Kraft getreten ist, jederzeit kündigen.
2. Die Kündigung ist durch Hinterlegung einer Urkunde beim Generalsekretär des Rates zu notifizieren.
3. Die Kündigung wird sechs Monate nach Eingang der Kündigungsurkunde beim Generalsekretär des Rates wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2025
Gesetzesnummer
10003953
Dokumentnummer
NOR12044285
alte Dokumentnummer
N3196226442L
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