KAPITEL IV
Verschiedene Bestimmungen
Artikel 9
Jede Verletzung der Bestimmungen dieses Abkommens, jede Unterschiebung, falsche Erklärung oder Handlung, die bewirkt, daß eine Person oder ein Gegenstand ungerechtfertigt in den Genuß der in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen gelangt, macht den Schuldigen nach den Rechtsvorschriften des Landes, in dem die Zuwiderhandlung begangen worden ist, strafbar und verpflichtet ihn gegebenenfalls zur Entrichtung der Eingangsabgaben.
Zuletzt aktualisiert am
09.09.2025
Gesetzesnummer
10003952
Dokumentnummer
NOR12044253
alte Dokumentnummer
N3196226376L
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