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ARTIKEL V. Bürgschaftsabkommen 3. Industriekredit-Projekt (IBRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1962

ARTIKEL V.

Abschnitt 5.01. Im Sinne des Abschnittes 8.01 der Allgemeinen Darlehensbestimmungen werden die folgenden Anschriften angegeben:

Für den Bürgen:

Der Bundesminister für Finanzen

Himmelpfortgasse

Wien 1

Österreich

Telegrammadresse:

Finanzministerium Wien

Für die Weltbank:

International Bank for Reconstruction and

Development

1818 H Street, N.W.,

Washington 25, D.C.

United States of America

Telegrammadresse:

Intbafrad

Washington D.C.

Abschnitt 5.02. Für die Durchführung der Bestimmungen des Abschnittes 8.03 der Allgemeinen Darlehensbestimmungen ist der Bundesminister für Finanzen des Bürgen bestellt.

Urkund dessen haben die Vertragspartner durch ihre hiezu vorschriftsmäßig bevollmächtigten Vertreter die Unterzeichnung in ihrem Namen und die Hinterlegung dieses Bürgschaftsabkommens im District of Columbia, United States of America, an dem eingangs verzeichneten Tag und Jahr veranlaßt.

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