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ARTIKEL I. Bürgschaftsabkommen 3. Industriekredit-Projekt (IBRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 08.9.1962

ARTIKEL I.

Abschnitt 1.01. Die Vertragspartner dieses Bürgschaftsabkommens unterwerfen sich den Regelungen der “Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4" der Weltbank vom 15. Februar 1961 mit den in Anlage 2 zum Darlehensvertrag festgelegten Abänderungen, wobei diesen Darlehensbestimmungen die gleiche Kraft und Wirkung zukommt, wie wenn sie vollinhaltlich in dieses Abkommen aufgenommen wären. Die so abgeänderten Allgemeinen Darlehensbestimmungen Nr. 4 sind im folgenden als “Allgemeine Darlehensbestimmungen" bezeichnet.

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