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§ 97a BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.2019

§ 97a.

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 97 Abs. 3 Folgendes:

  1. 1. Schriftliche Erledigungen können im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise dann übermittelt werden, wenn die Partei (§ 78) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.
  2. 2. Eine Übermittlung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen Form ist weiters zulässig, wenn die Partei ein Anbringen in derselben Art eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, sofern die Übermittlung spätestens zwei Werktage nach Einlangen des Anbringens erfolgt. § 96 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Schlagworte

Landesabgabe

Zuletzt aktualisiert am

04.11.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR40218804

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