Zum Inkrafttreten und Bezugszeitraum für Landes- und Gemeindeabgaben vgl. § 323a.
§ 97a.
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt abweichend von § 97 Abs. 3 Folgendes:
- 1. Schriftliche Erledigungen können im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technisch möglichen Weise dann übermittelt werden, wenn die Partei (§ 78) dieser Übermittlungsart ausdrücklich zugestimmt hat. Mit der Zustimmung übernimmt der Empfänger auch die Verantwortung für die Datensicherheit des mitgeteilten Inhalts der Erledigung. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
- 2. Eine Übermittlung im Weg automationsunterstützter Datenübertragung oder in jeder anderen technischen Form ist weiters zulässig, wenn die Partei ein Anbringen in derselben Art eingebracht und dieser Übermittlungsart nicht gegenüber der Behörde ausdrücklich widersprochen hat, sofern die Übermittlung spätestens zwei Werktage nach Einlangen des Anbringens erfolgt. § 96 letzter Satz gilt sinngemäß.
Schlagworte
Landesabgabe
Zuletzt aktualisiert am
30.10.2019
Gesetzesnummer
10003940
Dokumentnummer
NOR40202625