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§ 77 BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1962

B. Parteien und deren Vertretung.

1. Allgemeine Bestimmungen.

§ 77.

(1) Abgabepflichtiger im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer nach den Abgabenvorschriften als Abgabenschuldner in Betracht kommt.

(2) Die für die Abgabepflichtigen getroffenen Anordnungen gelten, soweit nicht anderes bestimmt ist, sinngemäß auch für die kraft abgabenrechtlicher Vorschriften persönlich für eine Abgabe Haftenden.

Zuletzt aktualisiert am

27.02.2019

Gesetzesnummer

10003940

Dokumentnummer

NOR12043850

alte Dokumentnummer

N3196117904S