§ 41a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Die Anzeigepflicht gemäß § 41 Abs. 3 besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.
§ 41a
Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:
Die Anzeigepflicht gemäß § 41 Abs. 3 besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.