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§ 41a BAO

Aktuelle FassungIn Kraft seit 26.3.2009

§ 41a

Für Landes- und Gemeindeabgaben gilt Folgendes:

Die Anzeigepflicht gemäß § 41 Abs. 3 besteht gegenüber den Abgabenbehörden, denen die Erhebung der betroffenen Abgaben obliegt.

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