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Artikel 1 Ersatzteile zur Ausbesserung von EUROP-Wagen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1961

Kapitel I

ALLGEMEINES

Artikel 1

Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff

  1. a) „Eingangsabgaben“ die Zölle sowie alle aus Anlaß der Einfuhr zu erhebenden Abgaben;
  2. b) „EUROP-Wagen“ diejenigen Wagen, die nach den zu diesem Zweck von den beteiligten Eisenbahnverwaltungen vereinbarten Bestimmungen gemeinschaftlich benutzt werden;
  3. c) „Eigentumsverwaltung“ diejenige Eisenbahnverwaltung, der die in Betracht kommenden Wagen gehören oder – soweit es sich um Wagen handelt, die der Europäischen Gemeinschaft zur Finanzierung von Eisenbahnmaterial (EUROFIMA) gehören – der die Wagen auf Grund eines Mietkaufes oder auf ähnliche Weise zur Verfügung gestellt worden sind;
  4. d) „Benutzende Verwaltung“ jede andere an der gemeinschaftlichen Benutzung der EUROP-Wagen teilnehmende Eisenbahnverwaltung, auf deren Netz sich die betreffenden Wagen befinden.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2021

Gesetzesnummer

10003936

Dokumentnummer

NOR12044100

alte Dokumentnummer

N3196124398L

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