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Artikel 1 EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.5.1998

ZUSATZPROTOKOLL

ZUM ABKOMMEN ÜBER DIE GRÜNDUNG DER „EUROFIMA“

Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland, der Republik Österreich, des Königreichs Belgien, des Königreichs Dänemark, Spaniens, der Französischen Republik, der Italienischen Republik, des Großherzogtums Luxemburg, des Königreichs Norwegen, des Königreichs der Niederlande, der Portugiesischen Republik, Schwedens und der Föderativen Volksrepublik Jugoslawien,

einerseits, und

der Regierung der Schweizerischen Eidgenossenschaft

andererseits,

die das Abkommen über die Gründung einer Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im folgenden „das Abkommen“ genannt) unterzeichnet haben,

im Hinblick auf Absatz c) des Artikels 7 des Abkommens, in der Feststellung, daß die Statuten der Europäischen Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial (im folgenden „die Gesellschaft“ genannt), die dem Abkommen beigefügt sind, vorsehen, daß der Sitz der Gesellschaft in Basel (Schweiz) sein wird,

in der Erkenntnis, daß die Schweizerische Regierung bereit ist, der Gesellschaft besondere Steuervorteile für ihre Gründung und ihre Tätigkeit zu gewähren,

haben folgendes vereinbart:

Artikel 1

Die Gesellschaft genießt in der Schweiz, solange sie dort ihren Sitz hat und ohne daß hiedurch die Bestimmungen des Artikels 7 Absatz a) und b) des Abkommens berührt werden, folgende steuerliche Befreiungen:

  1. 1. Befreiung von der Emissionsabgabe auf Aktien der Gesellschaft.
  2. 2. Befreiung von der Wehrsteuer vom Einkommen und vom Kapital und Reserven sowie von jeder an ihrer Stelle tretenden künftigen direkten Bundessteuer.
  1. 3. a) Befreiung von der Emissionsabgabe für die Titel sämtlicher nach dem 31. März 1993 ausgegebenen Anleihen der Gesellschaft;
  2. b) Befreiung von der Pflicht zur Entrichtung der Umsatzabgabe für die nach dem 31. März 1998 getätigten Wertschriftengeschäfte der Gesellschaft;
  3. c) Befreiung von der Verrechnungssteuer für die Zinsen von Anleihen der Gesellschaft, die ausschließlich im Ausland zur Zeichnung aufgelegt, nicht an schweizerischen Börsen kotiert werden und deren Zinsen- und Rückzahlungsdienst ausschließlich von ausländischen Stellen besorgt wird.
  1. 4. Nichterhebung der Verrechnungssteuer auf die Dividenden, welche die Gesellschaft an die Bahnverwaltungen ausschüttet.
  2. 5. Nichterhebung des Zuschlages zur Grundgebühr für die Eintragung ins Handelsregister.
  3. 6. Befreiung von der kantonalen und kommunalen Steuer vom Einkommen und vom Vermögen der Gesellschaft im Kanton Basel-Stadt.
  4. 7. Befreiung, mit Wirkung ab 1. Januar 1995, von der Mehrwertsteuer des Bundes, das heißt Befreiung von der subjektiven Steuerpflicht, verbunden mit dem Anspruch auf Entlastung von der Vorsteuer.

Artikel 2

Das vorstehende Protokoll tritt mit seiner Ratifizierung durch die Schweizerische Regierung in Kraft, die ihrerseits den anderen unterzeichneten Regierungen diese Ratifikation bekanntgibt.

Zu Urkund dessen haben die unterzeichneten Vertreter, nach Mitteilung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, das vorliegende Protokoll unterzeichnet.

So geschehen in Bern am 20. Oktober 1955, in französischer, deutscher und italienischer Sprache, in einem einzigen Exemplar, das im Archiv der Schweizerischen Regierung hinterlegt wird, und von welchem sie allen Regierungen, die Mitglieder der Europäischen Konferenz der Verkehrsminister sind, eine gleichlautende beglaubigte Abschrift zukommen läßt.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10003931

Dokumentnummer

NOR40074772

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