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Artikel 6 EUROFIMA – Europäische Gesellschaft für die Finanzierung von Eisenbahnmaterial

Aktuelle FassungIn Kraft seit 06.2.1961

Artikel 6

a) Die Beschlüsse der Gesellschaft über die Errichtung von Agenturen oder Filialen unterliegen der Zustimmung aller an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist. Das in den Absätzen d) und e) des Artikels 2 vorgesehene Verfahren wird auf die im vorliegenden Absatz angeführten Beschlüsse der Gesellschaft angewendet.

b) Die Gesellschaft wird alljährlich den an diesem Abkommen beteiligten Regierungen, von welchen eine Eisenbahnverwaltung Aktionär der Gesellschaft ist, über die Entwicklung der Gesellschaft und ihre finanzielle Lage Bericht erstatten. Diese Regierungen werden über alle die Tätigkeit der Gesellschaft berührenden Fragen von gemeinsamem Interesse sowie über die sich hiefür notwendig erweisenden Maßnahmen beraten.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2023

Gesetzesnummer

10003931

Dokumentnummer

NOR40074760

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