zu den Vertragsparteien vgl. Art. 56 des TIR-Abkommens 1975, BGBl. Nr. 112/1978
1. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 19.3.1975 eingearbeitet. 2. Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 10 dokumentiert.
§ 0
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
Kurztitel
Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 92/1960
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/Anlage
Inkrafttretensdatum
03.05.1960
Unterzeichnungsdatum
15.01.1959
Index
39/04 Zollabkommen
Beachte
zu den Vertragsparteien vgl. Art. 56 des TIR-Abkommens 1975, BGBl. Nr. 112/1978
Langtitel
Übersetzung
ZOLLABKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN WARENTRANSPORT MIT CARNETS TIR (TIR-Abkommen).
StF: BGBl. Nr. 92/1960 (NR: GP IX RV 40 AB 76 S. 11 . BR: S. 150.)
Änderung
BGBl. Nr. 202/1960 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 124/1962 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 68/1964 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 69/1964
BGBl. Nr. 188/1966 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 295/1966 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 296/1966
BGBl. Nr. 354/1967 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 215/1969 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 401/1969 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 26/1970 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 304/1971 (K – Geltungsbereich)
BGBl. Nr. 148/1975 (K – Geltungsbereich)
Sprachen
Englisch, Französisch
Vertragsparteien
*Japan 304/1971
Sonstige Textteile
Nachdem das am 15. Jänner 1959 in Genf zur Unterzeichnung aufgelegte und am 15. Feber 1959 von Österreich unter dem Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnete Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen) samt Unterzeichnungsprotokoll, welches also lautet: …
die verfassungsmäßige Genehmigung des Nationalrates erhalten hat, erklärt der Bundespräsident dieses Abkommen für ratifiziert und verspricht im Namen der Republik Österreich die gewissenhafte Erfüllung der in diesem Abkommen enthaltenen Bestimmungen.
Zu Urkund dessen ist die vorliegende Ratifikationsurkunde vom Bundespräsidenten unterzeichnet, vom Bundeskanzler, vom Bundesminister für Finanzen, vom Bundesminister für Handel und Wiederaufbau, vom Bundesminister für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft und vom Bundesminister für Auswärtige Angelegenheiten gegengezeichnet und mit dem Staatssiegel der Republik Österreich versehen worden.
Geschehen zu Wien, am 30. Dezember 1959.
Ratifikationstext
(Anm.: letzte Anpassung durch Kundmachung BGBl. Nr. 148/1975)
Dieses Zollabkommen tritt gemäß seinem Artikel 40 am 3. Mai 1960 für Österreich in Kraft. Bis zum 7. Jänner 1960 waren folgende Staaten Mitglieder des vorstehenden Zollabkommens: Bulgarien, Dänemark, Frankreich, Schweden und das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland.
Anläßlich der Hinterlegung der Beitrittsurkunden wurden folgende Vorbehalte und Erklärungen abgegeben:
Albanien
Die Regierung der Volksrepublik Albanien betrachtet sich durch die Bestimmungen des Artikels 44 Absätze 2 und 3 des Übereinkommens nicht gebunden, die für die Beilegung von Streitfällen betreffend die Auslegung oder Anwendung des Übereinkommens die obligatorische Schiedsgerichtsbarkeit vorsehen. Sie erklärt, daß für die Vorlage des Streitfalles an den Internationalen Gerichtshof in jedem einzelnen Falle die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist.
Griechenland
(Anm.: Vorbehalt zurückgezogen mit BGBl. Nr. 148/1975)
Polen
Polen betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
Rumänien
Rumänien betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
Schweiz
Die Schweiz hat bei der Hinterlegung ihrer Ratifikationsurkunde erklärt, daß das vorliegende Abkommen für die Dauer der schweizerisch-liechtensteinischen Zollunion auch für Liechtenstein in Geltung steht.
Tschechoslowakei
Die Tschechoslowakei betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
Türkei
(Anm.: Vorbehalte zurückgezogen mit BGBl. Nr. 148/1975)
Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken
Die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken betrachtet sich durch Artikel 44 Absätze 2 und 3 des Zollabkommens über den internationalen Warentransport mit Carnets TIR nicht gebunden und erklärt, daß für die Inanspruchnahme der Schiedsgerichtsbarkeit für jeden Streitfall zwischen Vertragsparteien betreffend die Auslegung oder Anwendung des Zollabkommens in jedem einzelnen Fall die Zustimmung aller am Streitfall beteiligten Parteien erforderlich ist und daß nur von diesen Parteien einvernehmlich namhaft gemachte Personen als Schiedsrichter fungieren können.
Ungarn
Ungarn betrachtet sich nicht an die Bestimmungen der Absätze 2 und 3 des Artikels 44 des Abkommens gebunden.
Vereinigte Staaten von Amerika
Nach Mitteilung des Generalsekretärs der Vereinten Nationen haben die Vereinigten Staaten von Amerika ihre Beitrittsurkunde mit der Erklärung hinterlegt, daß dieser Beitritt für ihr gesamtes Zollgebiet gilt.
Gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Abkommens erstreckt sich dessen Geltungsbereich auf das Zollgebiet der Vereinigten Staaten (das derzeit die Staaten, den District Columbia und Puerto Rico umfaßt).
Vereinigtes Königreich
Das Vereinigte Königreich von Großbritannien und Nordirland hat die Anwendbarkeit dieses Zollabkommens auf die Kanal-Inseln und die Insel Man bekanntgegeben.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE VERTRAGSPARTEIEN,
IN DEM WUNSCH, den internationalen Warentransport mit Straßenfahrzeugen zu erleichtern,
SIND wie folgt ÜBEREINGEKOMMEN:
Anmerkung
1. Vorbehalte, Erklärungen, etc. der Vertragsparteien wurden mit Stichtag 19.3.1975 eingearbeitet.
2. Das Unterzeichnungsprotokoll wurde als Anlage 10 dokumentiert.
Schlagworte
e-rk3
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2023
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR11003961
alte Dokumentnummer
N3196012740T
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