KAPITEL I
Begriffsbestimmungen
Artikel 1
Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Begriff
- a) „Eingangs- und Ausgangsabgaben“ nicht nur die Zölle, sondern auch alle anderen aus Anlaß der Ein- oder Ausfuhr zu erhebenden Abgaben;
- b) „Straßenfahrzeuge“ nicht nur alle Straßenkraftfahrzeuge, sondern auch alle Anhänger und Sattelanhänger, die dazu bestimmt sind, von derartigen Fahrzeugen gezogen zu werden;
- c) „Behälter“ ein Beförderungsmittel (Möbeltransportbehälter, abnehmbarer Tank oder ein anderes ähnliches Gerät), das
- 1. von dauerhafter Beschaffenheit und daher genügend widerstandsfähig ist, um wiederholt verwendet werden zu können,
- 2. besonders dafür gebaut ist, um die Beförderung von Waren durch ein oder mehrere Verkehrsmittel ohne Umladung des Inhalts zu erleichtern,
- 3. mit Vorrichtungen versehen ist, die seine leichte Handhabung ermöglichen, insbesondere bei Umladung von einem Verkehrsmittel auf ein anderes,
- 4. so beschaffen ist, daß es leicht beladen und entladen werden kann, und
- 5. einen Rauminhalt von mindestens einem Kubikmeter hat;
- der Begriff „Behälter“ schließt weder gewöhnliche Umschließungen noch Fahrzeuge ein;
- d) „Abgangszollamt“ dasjenige Innerlands- oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Straßenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung beginnt;
- e) „Bestimmungszollamt“ dasjenige Innerlands- oder Grenzzollamt einer Vertragspartei, bei dem der internationale Transport mit Straßenfahrzeugen nach dem in diesem Abkommen vorgesehenen Verfahren für die Gesamtladung oder eine Teilladung endet;
- f) „Durchgangszollamt“ dasjenige Grenzzollamt einer Vertragspartei, das von einem Straßenfahrzeug während eines nach diesem Abkommen vorgesehenen internationalen Transport nur auf der Durchfahrt berührt wird;
- g) „Personen“ sowohl natürliche als auch juristische Personen;
- h) „außergewöhnlich schwere oder sperrige Waren“ alle Gegenstände, die nach Ansicht des Abgangszollamtes nicht ohne weiteres für den Transport auseinandergenommen werden können und
- 1. deren Gewicht 7.000 kg übersteigt oder
- 2. bei denen eine Dimension 5 m übersteigt oder
- 3. bei denen zwei Dimensionen 2 m übersteigen oder
- 4. die so verladen werden müssen, daß ihre Höhe 2 m
- übersteigt.
Schlagworte
Eingangsabgabe, Einfuhr, Innerlandszollamt
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056340
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