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Artikel 4 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

KAPITEL III

Bestimmungen über Warentransporte unter Zollverschluß in Straßenfahrzeugen oder Behältern

Artikel 4

Für Waren, die unter Zollverschluß in Straßenfahrzeugen oder Behältern auf Straßenfahrzeugen befördert werden, wird, sofern die Vorschriften dieses Kapitels sowie des Kapitels V beachtet werden,

  1. a) die Entrichtung oder Hinterlegung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben bei den Durchgangszollämtern nicht gefordert, und
  2. b) eine Beschau bei diesen Zollämtern grundsätzlich nicht vorgenommen.

Um Mißbräuche zu verhindern, können die Zollbehörden jedoch in Ausnahmefällen und insbesondere, wenn der Verdacht einer Unregelmäßigkeit besteht, bei den Durchgangszollämtern eine äußere oder innere Beschau der Waren vornehmen.

Schlagworte

Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056343

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