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Artikel 3 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 3

Voraussetzung für die Anwendung dieses Abkommens ist,

  1. a) daß der Warentransport nach den in Kapitel III festgelegten Bedingungen mit Straßenfahrzeugen oder Behältern durchgeführt wird, die vorher dafür zugelassen worden sind; macht eine Vertragspartei den in Artikel 45 Absatz 1 vorgesehenen Vorbehalt nicht, so kann der Warentransport auch mit anderen Straßenfahrzeugen auf ihrem Gebiet nach den in Kapitel IV festgelegten Bedingungen durchgeführt werden, soweit es sich nicht um Fälle des Artikels 45 Absatz 2 handelt;
  2. b) daß für den Warentransport eine Bürgschaft von Verbänden geleistet wird, die nach Artikel 5 zugelassen worden sind, und der Transport mit einem als Carnet TIR bezeichneten Zollpapier durchgeführt wird.

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056342

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