Artikel 38
Dieses Abkommen schließt nicht aus, daß Vertragsparteien, die eine Zoll- oder Wirtschaftsunion bilden, besondere Vorschriften für Warentransporte erlassen, die in ihren Gebieten beginnen, enden oder durch diese hindurchführen, sofern diese Vorschriften die in diesem Abkommen vorgesehenen Erleichterungen nicht einschränken.
Schlagworte
Zollunion
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056378
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