Artikel 35
Für die in diesem Abkommen vorgesehenen Amtshandlungen der Zollbehörden werden keine Gebühren erhoben, es sei denn, daß die Amtshandlungen außerhalb der normalerweise hiefür vorgesehenen Tage, Stunden und Plätze stattfinden.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056375
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