Artikel 34
Jede Vertragspartei übermittelt den anderen Vertragsparteien ein Verzeichnis der zum Carnet-TIR-Verfahren zugelassenen Abgangszollämter, Durchgangszollämter und Bestimmungszollämter und gibt dabei gegebenenfalls an, welche Zollämter nur für die in Kapitel III geregelten Transporte zugelassen sind. Benachbarte Vertragsparteien verständigen sich über die in das Verzeichnis aufzunehmenden Grenzzollämter.
Zuletzt aktualisiert am
06.02.2020
Gesetzesnummer
10003925
Dokumentnummer
NOR40056374
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