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Artikel 31 Zollabkommen über den Internationalen Warentransport mit Carnets TIR (TIR-Abkommen 1959)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.5.1960

Artikel 31

Straßenfahrzeuge oder Kraftwagenzüge, die einen internationalen Warentransport mit Carnet TIR durchführen, müssen auf der Vorder- und Rückseite eine rechteckige, den Merkmalen der Anlage 9 entsprechende Tafel mit der Aufschrift „TIR“ tragen. Diese Tafeln müssen so angebracht sein, daß sie gut sichtbar sind; sie müssen abnehmbar sein und mit einem Zollverschluß versehen werden können. Die Zollverschlüsse werden durch das erste Abgangszollamt angelegt und durch das letzte Bestimmungszollamt wieder abgenommen.

Schlagworte

Vorderseite

Zuletzt aktualisiert am

06.02.2020

Gesetzesnummer

10003925

Dokumentnummer

NOR40056371

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

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