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Art. 1 § 6 AbgLuFG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1960

§ 6

Die Berechnung und Festsetzung des Jahresbetrages der Abgabe sowie die Einhebung und zwangsweise Einbringung obliegt jenem Finanzamt, das für die Zwecke der Grundsteuer den Meßbetrag festzusetzen hat.