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ARTIKEL II Bürgschaftsabkommen 2. Industriekredit-Projekt (IBRD)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 24.12.1959

ARTIKEL II

Abschnitt 2.01

Der Bürge übernimmt hiermit bedingungslos und ohne Einschränkungen der in diesem Abkommen festgelegten sonstigen Vertragspflichten, als Erstverpflichteter und nicht nur zur Sicherstellung, die Bürgschaft für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und sonstigen Lasten des Darlehens und einer etwaigen Prämie für eine vorzeitige Rückzahlung dieses Darlehens, wie sie im Darlehensvertrag festgelegt ist, sowie für die pünktliche Bezahlung des Kapitals, der Zinsen und einer etwaigen Prämie für die vorzeitige Tilgung der Schuldverschreibungen, wie sie in den Schuldverschreibungen festgelegt ist.

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