(Anm.: aus BGBl. Nr. 571/1985, zu BGBl. Nr. 129/1958)
§ 2.
(1) Die Bestimmungen des Ersten Abschnittes des Finanzstrafgesetzes sind, soweit sie durch dieses Bundesgesetz geändert werden, in der geänderten Fassung auf Taten anzuwenden, die nach dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes begangen worden sind. Auf früher begangene Taten sind sie dann anzuwenden, wenn die Bestimmungen, die zur Zeit der Tat gegolten haben, für den Täter in ihrer Gesamtauswirkung nicht günstiger waren.
(2) Die im Abs. 1 genannten Bestimmungen in der Fassung dieses Bundesgesetzes sind, soweit im Abs. 3 nicht anderes bestimmt wird, in Strafsachen nicht anzuwenden, in denen vor ihrem Inkrafttreten die das Verfahren erster Instanz abschließende Entscheidung ergangen ist. Nach Aufhebung einer solchen Entscheidung infolge eines Rechtsmittels, eines Einspruches oder einer Wiederaufnahme des Strafverfahrens ist jedoch nach Abs. 1 vorzugehen.
(3) Vor dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes über Jugendliche verhängte Freiheitsstrafen sind nicht zu vollziehen.
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