Art. 1 § 38 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2016

Strafe bei gewerbsmäßiger Tatbegehung

§ 38.

(1) Mit Geldstrafe bis zum Dreifachen des Betrages, nach dem sich sonst die Strafdrohung richtet, ist zu bestrafen, wer, ohne den Tatbestand des § 38a oder des § 39 zu erfüllen, die Abgabenhinterziehung, den Schmuggel, die Hinterziehung von Eingangs- oder Ausgangsabgaben oder die Abgabenhehlerei nach § 37 Abs. 1 gewerbsmäßig begeht. Daneben ist nach Maßgabe des § 15 auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, bei einem strafbestimmenden Wertbetrag von mehr als 500 000 Euro auf Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren zu erkennen. Außerdem sind die Bestimmungen der §§ 33, 35 und 37 über den Verfall anzuwenden; der Verfall umfasst auch die Beförderungsmittel im Sinne des § 17 Abs. 2 lit. c Z 3. Die Strafdrohung gilt nur für diejenigen Beteiligten, deren Vorsatz die gewerbsmäßige Begehung umfasst.

(2) Gewerbsmäßig begeht eine in Abs. 1 genannte Tat, wer sie mit der Absicht ausführt, sich durch ihre wiederkehrende Begehung einen nicht bloß geringfügigen fortlaufenden abgabenrechtlichen Vorteil zu verschaffen, und

  1. 1. unter Einsatz besonderer Fähigkeiten oder Mittel handelt, die eine wiederkehrende Begehung nahelegen, oder
  2. 2. zwei weitere solche Taten schon im Einzelnen geplant hat oder
  3. 3. bereits zwei solche Taten begangen hat oder einmal wegen einer solchen Tat bestraft worden ist.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 163/2015

Schlagworte

Erschwerungsgründe, Eingangsabgabe

Zuletzt aktualisiert am

24.07.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40178605