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Art. 1 § 228 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 12.1.2013

Zu § 390.

Zu § 390.

§ 228.

Die Finanzstrafbehörde kann als Privatbeteiligter oder Ankläger an Stelle der Staatsanwaltschaft nicht zum Ersatz der Strafverfahrenskosten verurteilt werden.