vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Art. 1 § 228a FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1986

Zu § 393a

Zu § 393a

§ 228a.

Wird der Angeklagte lediglich wegen Unzuständigkeit der Gerichte zur Ahndung eines Finanzvergehens freigesprochen, so gilt für den Ersatzanspruch § 393a Abs. 2 StPO dem Sinne nach.