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Art. 1 § 199 FinStrG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 15.8.2018

Zum 3. Hauptstück

§ 199.

(1) Der Beschuldigte kann zur Unterstützung seines Verteidigers einen Steuerberater beiziehen.

(2) Für den Steuerberater gelten § 57, § 58 Abs. 1, 3 und 4 und § 60 StPO sinngemäß. Er kann gleich einem Verteidiger an mündlichen Verhandlungen teilnehmen. Zu Anträgen und Willenserklärungen für den Vertretenen und zur Ausführung von Rechtsmitteln ist er nicht berechtigt.

(3) Haftungsbeteiligte im Sinne des § 64 StPO sind auch Personen, die für Wertersätze (§ 19) haften.

Zuletzt aktualisiert am

22.08.2018

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40205296