ARTIKEL 8
Verbot unterschiedlicher Behandlung
Die Bundesrepublik Deutschland wird bei Erfüllung von Regelungsbedingungen gemäß diesem Abkommen und seinen Anlagen oder auch sonst eine Schlechterstellung oder Bevorzugung weder mit Bezug auf die verschiedenen Schuldenarten noch auf die Währung, in denen die Schulden zu bezahlen sind, noch in anderer Beziehung zulassen; die Gläubigerstaaten werden dies von der Bundesrepublik Deutschland auch nicht verlangen. Eine unterschiedliche Behandlung der verschiedenen Schuldenarten als Folge der Regelung gemäß den Bestimmungen dieses Abkommens und seiner Anlagen gilt nicht als Schlechterstellung oder Bevorzugung.
Zuletzt aktualisiert am
23.10.2025
Gesetzesnummer
10003894
Dokumentnummer
NOR40055279
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
