Artikel VI
Durch dieses Abkommen werden die Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates oder irgendwelche von ihm angenommene internationale Verträge, Abkommen, Vereinbarungen oder Erklärungen, betreffend den Schutz des Urheberrechtes oder des gewerblichen Eigentums, einschließlich der Patente und Handelsmarken, weder berührt noch geändert.
Zuletzt aktualisiert am
25.04.2025
Gesetzesnummer
10003891
Dokumentnummer
NOR40038186
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